Urlaubsreglement der Schulen Seite Drucken

9. August 2019
Der Gemeinderat hat das revidierte Reglement über Absenzen, Urlaub und Dispensation für Schülerinnen und Schüler verabschiedet.

Das bestehende Urlaubsreglement wird seit dem 1. August.2013 angewendet. Es regelt beispielsweise die freien Halbtage, den Urlaub für Anlässe aus familiären Gründen, den Talenturlaub sowie die Zuständigkeiten bei der Urlaubsgewährung. Aufgrund von Änderungen des übergeordneten Rechts muss das Urlaubsreglement der Gemeinde entsprechend angepasst werden.

Triftige Gründe
Über die Bewilligung von Absenzen, Urlaub und Dispensationen wird nach pflichtgemässem Ermessen entschieden. Mit Rücksicht auf die verfassungsmässige Schulpflicht und mit Blick auf die Durchführung eines geregelten Schulalltages üben sie bei ihrer Ermessensausübung jedoch Zurückhaltung. Urlaub oder Dispensation setzen das Vorliegen eines triftigen Grundes voraus. Bei Dispensationen ist die Bewilligungspraxis zudem restriktiver als bei Urlaub, weil bei der Dispensation dem Kind ganze Unterrichtsinhalte verloren gehen können.

Bewährte Urlaubspraxis 
Wie bisher können die Eltern ihr Kind an höchstens zwei Halbtagen je Schuljahr vom Unterricht befreien. Die Lehrpersonen sind spätestens zwei Tage vor dem Bezug der Halbtage schriftlich zu informieren. Es besteht kein Anspruch auf Nachhilfe für verpassten Unterricht. Die beiden freien Halbtage können als zwei Halbtage oder einen ganzen Tag ohne Einschränkung auf den Zeitpunkt bezogen werden, also auch für eine Ferienverlängerung. Für zusätzliche Ferienverlängerungen wird – wie bisher – kein Urlaub bewilligt.

Beim Urlaub aus familiären Gründen, z.B. bei Hochzeit von Familienangehörigen oder bei einem Todesfall in der Familie, ergeben sich keine Änderungen der bisherigen Praxis.

Für Vereinsaktivitäten und Wettkampfsport, für künstlerisch-kulturelle Aktivitäten, für hohe religiöse Feiertage und zur Förderung besonderer Talente wird Urlaub nur dann gewährt, wenn das Gesuch zwei Wochen vor dem gewünschten Urlaub eingereicht wird und sichergestellt ist, dass die Schülerinnen und Schüler den Unterrichtsstoff selbständig erarbeiten oder im Ausland eine Schule besuchen.

Talente fördern
Besonders talentierte Jugendliche aus den Bereichen Sport, Kultur oder Wissenschaft können im Einzelfall zum Üben, Trainieren oder Forschen von einer gewissen Anzahl Unterrichtslektionen dispensiert werden. Die Talentförderung soll ein gesundes Nebeneinander von Schule und grossem Engagement in Sport, Kultur oder Wissenschaft ermöglichen. Die Jugendlichen bleiben ihren intellektuellen Fähigkeiten entsprechend in den Stammklassen und werden mit einem individuellen Stundenplan teilweise vom Unterricht dispensiert.

Dispensation von Fächern
Mit Dispensationen von einzelnen Unterrichssequenzen wird zurückhaltend umgegangen. Auf die verschiedenen Bedürfnisse und Überzeugungen wird Rücksicht genommen. So wird bei besonderen Veranstaltungen wie Schulreisen oder Klassenlagern im Grundsatz von einer Dispensation abgesehen. Ungenügende Lernleistungen sind kein Grund für eine Dispensation in einer Fremdsprache; in der Primarschule wird möglichst keine Dispensation vom Fremdsprachenunterricht gewährt. Individuelle Lernziele ermöglichen den Anschluss in der Oberstufe eher als eine Dispensation.

Religiöse Motive
Die Schule muss angesichts der grossen Bedeutung des Pflichtangebots darauf bestehen, dass ihre Lernveranstaltungen für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch sind und dass sie nicht für alle persönlichen Wünsche eine abweichende Sonderregelung vorsehen oder zulassen kann. Es ist abzuwägen zwischen dem Recht auf genügenden Unterricht, Chancengleichheit, Integration und den individuellen, also «privaten» Interessen. Vor diesem Hintergrund gilt eine tendenziell strenge Freistellungspraxis aufgrund religiöser Motive. Auch beim obligatorischen Schwimmunterricht und im sexualkundlichen Unterricht wird keine Dispensation wegen religiösen Motiven erteilt.

Fakultatives Referendum
Das allgemeingültige Reglement untersteht vom 9. August bis 17. September 2019 dem fakultativen Referendum.

Referendum